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SG Stuttgart, 21.03.2005 - S 5 KA 6001/04 |
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2003 - L 11 KA 35/00
Feststellung eines sonstigen Schadens wegen unzulässiger …
Auszug aus SG Stuttgart, 21.03.2005 - S 5 KA 6001/04
Die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2003 - L 11 KA 35/00 -und des Bundessozialgerichts vom 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R - stünden dem nicht entgegen.Die sachkundig mit einem Vertragsarzt besetzte Kammer hat keinen Zweifel daran, dass einem approbierten und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung auch in einer Notfallsituation zugemutet werden kann, diese auf einfachste Weise vorzunehmende Verdünnung des Epinephrins durchzuführen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2003 - L 11 KA 35/00 -).
- BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R
Vertragsarzt - Regress - Gemeinschaftspraxis - Haftung aller Mitglieder für …
Auszug aus SG Stuttgart, 21.03.2005 - S 5 KA 6001/04
Die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2003 - L 11 KA 35/00 -und des Bundessozialgerichts vom 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R - stünden dem nicht entgegen. - BSG, 21.04.1993 - 14a RKa 6/92
Behandlungsfehler - Aufrechnungsausschluss - Verwaltungsakt
Auszug aus SG Stuttgart, 21.03.2005 - S 5 KA 6001/04
Fehlt es hieran oder ist nicht das Rechtsverhältnis zu einem Arzt (Zahnarzt) betroffen, sondern ein Rechtsverhältnis der Verwaltungsinstitutionen zu einander, kommt es darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch nur Angelegenheiten der Kassenärzte bzw. Kassenzahnärzte oder die Außenrechtsbeziehungen der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen zu den Krankenkassen betrifft (vgl. BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1; BSGE 76, 120, 121 und BSG, USK 97150 sowie LSG Baden-Württemberg vom 21.07.2004 - L 5 KA 88/03 -).
- BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91
Krankenversicherung - Großgerätemedizin - Besetzung - Sozialgerichtsverfahren - …
Auszug aus SG Stuttgart, 21.03.2005 - S 5 KA 6001/04
Die in der Rechtsprechung im Vordergrund stehende Unterscheidung bei der Besetzung des Gerichts danach, wie die Verwaltungsstelle zusammengesetzt ist, die über die in dem Rechtsstreit angefochtene Verwaltungsentscheidung zu befinden hat (vgl. BSGE 70, 285, 286 ff und SozR 3-5555 § 13 Nr. 1), betrifft nur die Streitverhältnisse zwischen Arzt bzw. Zahnarzt und einer Verwaltungsinstitution und ist nur dann anwendbar, wenn eine Verwaltungsentscheidung vorliegt oder erstrebt wird. - BSG, 08.09.1993 - 14a RKa 9/92
Belastung eines Honorarkontos durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung wegen …
Auszug aus SG Stuttgart, 21.03.2005 - S 5 KA 6001/04
Die in der Rechtsprechung im Vordergrund stehende Unterscheidung bei der Besetzung des Gerichts danach, wie die Verwaltungsstelle zusammengesetzt ist, die über die in dem Rechtsstreit angefochtene Verwaltungsentscheidung zu befinden hat (vgl. BSGE 70, 285, 286 ff und SozR 3-5555 § 13 Nr. 1), betrifft nur die Streitverhältnisse zwischen Arzt bzw. Zahnarzt und einer Verwaltungsinstitution und ist nur dann anwendbar, wenn eine Verwaltungsentscheidung vorliegt oder erstrebt wird. - BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 18/94
Erstattung der Vergütungen für unwirtschaftliche Leistungen eines …
Auszug aus SG Stuttgart, 21.03.2005 - S 5 KA 6001/04
Fehlt es hieran oder ist nicht das Rechtsverhältnis zu einem Arzt (Zahnarzt) betroffen, sondern ein Rechtsverhältnis der Verwaltungsinstitutionen zu einander, kommt es darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch nur Angelegenheiten der Kassenärzte bzw. Kassenzahnärzte oder die Außenrechtsbeziehungen der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen zu den Krankenkassen betrifft (…vgl. BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1; BSGE 76, 120, 121 und BSG, USK 97150 sowie LSG Baden-Württemberg vom 21.07.2004 - L 5 KA 88/03 -).